Deutschland verfügt über eines der schärfsten Waffengesetze weltweit, welches in den letzten Jahren vor allem druch die Amokläufe weiter verschärft wurde.

Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes dreht sich um die Aufbewahrung privater, sowie Vereinswaffen.

 

So heißt es im §36 WaffG

 

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) (1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

 

(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA (2) (3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

 

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

 

 

 

Dem normalen Sportschützen wird hier schnell klar, dass eine Aufbewahrung von Waffen in einem "normalen" Tresor längst nicht mehr ausreichend und zu dem gesetzeswidrig ist. Um eine sichere und rechtsmäßige Verwahrung im privaten Bereich sicherzustellen, sollte man sich deshalb an einen Fachmann wenden, der sich mit den laufenden Bestimmungen auskennt und eine rechtssichere Beratung bietet.

 

Wer allerdings schon einen ordnungsgemäßen Waffenschrank besitzt, aber nicht weiß, welche Waffen darin überhaupt aufbewahrt werden dürfen, dem hilft die folgende Grafik (aus: Krebs, Vor und nach der Jägerprüfung, 54. Aufl., BLV: Verlag München) weiter.

Waffenaufbewahrung.pdf
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